Durchführungsverordnung der Bettenobergrenze einstimmig genehmigt

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Mit der Änderung des Gesetzes „Raum und Landschaft“ hat der Landtag die vorgesehene Bettenobergrenze gesetzlich verankert. Die entsprechende Durchführungsverordnung hat die Landesregierung einstimmig genehmigt. Zunächst geht es darum, die gesamten Betten im Land zu erheben. Dies ist Aufgabe der Gemeinden. Die Durchführungsverordnung legt fest, dass für gastgewerbliche Betriebe, die am 31. Dezember 2019 bestanden haben, die Bettenobergrenze aufgrund der Erlaubnis oder der ordnungsgemäß gemeldeten Nächtigungen zu einem frei wählbaren Datum im Jahr 2019 festgelegt wird. Bis 31. März 2023 kann eine Erhöhung der Bettenanzahl beantragt werden, sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Es folgt eine anschließende Gästebettenkontingentierung nach vier Kategorien. Ausnahmeregelungen gibt es für neue und bestehende gastgewerbliche Betriebe in historischen Ortskernen als Anreiz zur Belebung derselben sowie für Urlaub auf dem Bauernhof-Betriebe Der HGV will die  Entwicklung zur Bettenobergrenze genau beobachten.